Honorarvereinbarung zum JVEG im Zivilverfahren

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Main author

Weber

Co-Authors

Dipl.-Ing. Manfred Becke

Type of media

Internet site

Publication type

News (general)

Publication year

2004

Publisher

-

Citation

-

Umfrage Stand 8.7.2004

Für alle gerichtlichen Beauftragungen ab dem 1.7.2004 gilt nicht mehr das Zuseg sondern das JVEG. Hierdurch ändert sich einiges: Das Entschädigungsprinzip wird durch ein Vergütungsprinzip ersetzt. Diese eigentlich positive Entwicklung für die Berufssachverständigen wird durch den im Gesetz jetzt vorgesehenen Stundensatz für Unfallanalytiker von nur 75.- Euro jedoch arg getrübt.
Viele Kollegen denken anscheinend, na ja, ist ja ein wenig mehr als bisher. Nach unserer Auffassung ist aber dieser Stundenatz nicht kostendeckend und verstößt auch gegen den Grundgedanken der (angemessenen) Vergütung, die im Gesetz festgeschrieben wurde. Nach verschiedenen Umfragen liegt der Stundensatz auf dem freien Markt in unserer Berufssparte bei rund 90.- Euro zzgl. MwSt.

Bei der JVEG-Einstufung wurde ein Abschlag von 20% ohne Rechtfertigung vorgenommen. Zu bedenken ist weiterhin, dass dieser Stundensatz von nur 75 Euro jetzt auf Jahre festgeschrieben sein dürfte. Weitere Infos dazu und das JVEG im Wortlauf finden Sie auch unter:



http://www.evuonline.org/admin/Publikationen.asp?MID=1&o2=a&image1.x=0&rs_titel=jveg&rs_datum1=JJJJ&rs_datum2=JJJJ&RP=10&image1.y=0&D=89



Es gibt aber eine Möglichkeit, den Stundensatz mit dem Gericht frei zu vereinbaren. Stimmen beide Parteien und das Gericht zu, kann er beliebig hoch sein. Stimmt nur eine Partei und das Gericht zu, darf der 1,5 fachen Satz, also 112,50 Euro nicht überschritten werden. Nach dem Auftragseingang kann das Einverständnis der Prozessparteien gemäß § 13 Abs. 1 JVEG für einen höheren Stundensatz eingeholt werden. Wie man das praktisch durchführen kann, ergibt sich aus dem Musterschreiben zum download im beigefügten Word-Dokument. Im dem ebenfalls beigefügten PDF sind die wesentlichen Informationen und Argumente zusammengetragen, man kann es ausdrucken und als weiterführende Information dem Antrag ans Gericht beifügen. Damit wird erreicht, dass auch die Richter und Parteien Verständnis für den Antrag entwickeln.
Geht der Antrag durch, wird für diesen Auftrag der höhere Stundensatz abgerechnet. Geht er nicht durch, muß man wohl oder übel die Sache doch zu dem geringen Satz von 75 Euro bearbeiten. Wird jedesmal ein Antrag gestellt, werden die Richter sicher dazu übergehen, das schon in der Hauptverhandlung bei dem Gespräch mit den Parteien vorab zu vereinbaren.
Wir empfehlen dringend, dass ab sofort bei jeder zivilrechtlichen Beauftragung ein Antrag gestellt werden sollte. Eine große Sachverständigenorganisation in Deutschland wird nach unseren Informationen bundesweit überwiegend einen Stundensatz in der Größenordnung von 95.- bis 100 Euro beantragen. Wenn sich die anderen SV davon nicht wesentlich nach unten abheben, entsteht auch kein Preiskampf. Jedes Büro sollte sich mit den lokalen Mitbewerbers zusammensetzen und über die weitere Vorgehensweise beraten.

Wir sind sehr an Ihrer Meinung interessiert. Deshalb beantworten Sie bitte folgende Frage mit einem Kreuz in der Klammer und schicken Sie die mail zurück an

JVEG@unfallforensik.de

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UMFRAGE:

Werden Sie in Zukunft in Zivilverfahren grundsätzlich ein höheres Honorar (z.B. 85.- bis 100.- Euro) nach §13 Abs. 1 und 2 JVEG beantragen?

( )1. Werde ich immer beantragen.
( )2. Werde ich gelegentlich beantragen
( )3. Mach ich nur mit, wenn die lokalen Mitbewerber überwiegend mitziehen
( )4. Mir reichen die 75.- Euro aus.

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Ich werde diese Umfrage auswerten und die Ergebnisse in hier
ohne Namensnennung der Abstimmenden in ca 6 Wochen veröffentlichen.

Dipl.-Ing. Michael Weber

1. Vorsitzender der Europäischen Vereinigung für Unfallforschung und Unfallanalyse e.V.
Chairman of the European Association for Accident Research and Analysis
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EVU-Geschäftsstelle,
Borgweg 6, 22303 Hamburg
Tel. 040-63609988
Fax. 040-63609986